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Liebe Reiseteilnehmer/-innen,
iin Ihrem und unserem Interesse möchten wir die rechtlichen Grundlagen festlegen, die das Vertragsverhältnis, das durch die Anmeldung zustande kommt, bestimmen sollen. Der bei jeder Reisebeschreibung enthaltene Absatz „Voraussetzungen“ sowie die im Katalog enthaltenen Informationen zur „Schwierigkeitsbewertung“ (Seite 10/11) sowie zu „Sicherheit & Risiko“ (Seite 296/297) sind Bestandteil des Vertrages zwischen Ihnen und uns. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Informationen sorgfältig und selbstkritisch, bevor Sie sich für eine Reiseanmeldung entscheiden. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Reisebedingungen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pfl ichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusammengefasst sind.
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1. Wer kann teilnehmen?
Eine Mitgliedschaft im DAV ist nicht erforderlich, jedoch erwünscht.
An den Kursen und Reisen der DAV Summit Club GmbH kann jeder teilnehmen,
der gesund, den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen
gewachsen sowie entsprechend ausgerüstet ist. Kursleiter und Führer sind berechtigt, zu Beginn und noch während des Kurses oder der Reise einen Teilnehmer, der erkennbar diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ganz oder teilweise vom Veranstaltungsprogramm auszuschließen; soweit wir dadurch Aufwendungen ersparen, erstatten wir dem Teilnehmer deren Wert. Wir raten dringend vor jedem Kurs und jeder Reise, insbesondere bei Fernflug-Reisen und solchen mit Expeditionscharakter, zuvor Ihren Arzt zu konsultieren. Bis zum Reisebeginn können Sie verlangen, dass an Ihrer Stelle eine andere Person teilnimmt, wenn diese den besonderen Erfordernissen genügt und nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Unser Vertragspartner bleiben allerdings Sie. Dem Ersatzteilnehmer räumen wir die Rechte aus Ihrem Vertrag (einschließlich Gewährleistung und Ersatzansprüche) ein. Tritt ein von Ihnen benannter Ersatzteilnehmer in den Vertrag ein, so haftet er zusammen mit Ihnen für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Ersatzteilnehmers entstandenen Mehrkosten als Gesamtschuldner.
2. Zahlungen
Mit der schriftlichen Bestätigung Ihrer Anmeldung durch uns ist die Buchung für Sie und für uns verbindlich. Auf die Ihnen gleichzeitig zugehende Rechnung einschließlich Sicherungsschein ist innerhalb von 14 Tagen eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird fällig wie im Einzelfall vereinbart. Sollte eine Vereinbarung nicht getroffen sein, ist der Restbetrag spätestens 14 Tage vor Reisebeginn fällig. Die Unterlagen werden Ihnen je nach Wahl unverzüglich nach Zahlungseingang zugesandt oder gegen Zahlung in unserem Büro ausgehändigt. Leistet der Reiseteilnehmer die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist die DAV Summit Club GmbH berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 9. zu belasten. Umbuchungen sind nur auf eine gleichwertige Reise und bis spätestens 46 Tage, im Alpenraum bis spätestens 21 Tage vor Reisebeginn möglich. Voraussetzung für eine Umbuchung ist in jedem Fall, dass dem Wunsch des Teilnehmers entsprochen werden kann. Für Umbuchungen, die vom Teilnehmer veranlasst sind, müssen wir eine Bearbeitungsgebühr von EUR 55,– pro Person berechnen. Der DAV Summit Club behält sich außerdem die Weiterberechnung von weiteren Kosten vor, sofern diese durch die Umbuchung entstanden sind.
3. Unsere Leistungen
Der Umfang unserer Leistungen ergibt sich aus unseren Beschreibungen und Abbildungen in dem vorliegenden Katalog 2010 oder anderen Publikationen der DAV Summit Club GmbH sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung, es sei denn, mit dem Reiseteilnehmer wurde ausdrücklichetwas anderes vereinbart. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, sollte sich der Reiseteilnehmer ausGründen der Beweissicherung schriftlich bestätigen lassen. Die DAV Summit Club GmbH behält sich ausdrücklich das Recht vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reiseteilnehmer vor Buchung informiert wird. Änderungen oder Abweichungen von den Prospektbeschreibungen während der Reise sind aufgrund der Art einer Trekking-, Erlebnis- oder Abenteuerreise jederzeit möglich, da aufgrund von Straßenverhältnissen, Wettereinbrüchen, behördlicher Willkür, Schwierigkeiten mit örtlichen Transportmitteln in außereuropäischen, vor allem in asiatischen, afrikanischen und arabischen Reiseländern u. a. der in der Prospektbeschreibung angegebene Reiseverlauf nicht garantiert werden kann. Die Prospektausschreibungen stellen insofern auch nur den geplanten Reiseverlauf dar, ohne den genauen Ablauf im Detail zu garantieren. Die Leiter der Touren und Trekking-Fahrten sind in der Regel Bergführer oder ähnlich qualifiziert. Ihren Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Wir sind bemüht, bei schwierigen und abgelegenen Trekking-Tourenärztliche Betreuung sicherzustellen. Medikamente, die Siebenötigen, müssen jedoch von Ihnen selbst in ausreichender Menge mitgenommen werden. Falls Sie eine Bergtour oder ein Trekking aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden bzw. beenden müssen, ohne dass dies von der DAV Summit Club GmbH zu vertreten ist, gehen die dadurch entstehenden Mehrkosten zu Ihren Lasten.
4. Versicherungen für jeden Reiseteilnehmer
Im Reisepreis sind für jeden Reiseteilnehmer (ausgenommen sind reine Flug-,
Mietwagen- oder Zimmerbuchungen sowie eintägige Kurse und Veranstaltungen) bereits folgende Reiseversicherungen enthalten.
Reise-Rücktrittversicherung
Der Versicherer erstattet die vertraglich vereinbarten Stornokosten beiReiserücktritt aus versichertem Grund. Versicherte Rücktrittsgründe sind z. B.unerwartete schwere Erkrankung, schwere Unfallverletzung, Tod, Verlust desArbeitsplatzes aufgrund unerwarteter betriebsbedingter Kündigung, Schaden am Eigentum (z. B. Feuer). Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent des Schadens, mind. EUR 25,– je Person.
Reise-Abbruchversicherung
Der Versicherer erstattet die zusätzlichen Rückreisekosten oder nicht genutztenReiseleistungen bei nicht planmäßiger Beendigung bzw. Unterbrechung der Reise wegen unerwarteter schwerer Erkrankung. DieAssistance organisiert auf Wunsch die Rückreise, wenn die versicherte Person die Reise aus einem versicherten Grund nicht planmäßig beenden kann. Der Selbstbehalt beträgt 20 Prozent des Schadens, mind. EUR 25,– je Person.
Reise-Haftpflichtversicherung
Bietet Versicherungsschutz gegen gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritterwegen Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbartenVersicherungssumme (EUR 500.000,– für Personen- und EUR 50.000,– für Sachschäden). Kein Versicherungsschutz besteht u. a. für Schäden, die aus der Benutzung motorgetriebener Fahrzeuge oder aus der Ausübung derJagd entstehen, sowie grundsätzlich an Gegenständen, die in Obhut genommen wurden (Ausnahme: gemietete Räume). Kein Versicherungsschutz besteht auch für Haftpflichtschäden aus beruflicher Tätigkeit. Der Selbstbehalt beträgt EUR 150,– je Sachschaden.
Reise-Krankenversicherung
Der Versicherer erstattet die Kosten für notwendige ärztliche Hilfe im Ausland bei Krankheiten und Unfallverletzungen, die während der Auslandsreise akut eintreten:
− Arzt- und Krankenhauskosten;
− Medikamente;
− Such-, Rettungs- und Bergungskosten bei Unfällen bis zu EUR 25.000,– (sofern nicht anderweitig bei ELVIA versichert). Bei jedem versicherten Ereignisträgt die versicherte Person einen Selbstbehalt von EUR 100,–, sofern sich nicht ein anderer Kostenträger an den Aufwendungen beteiligt hat.
Reise-Assistance
Bietet weltweite Hilfe bei Notfällen im Ausland: bei Krankheit, Unfall, Tod, beiVerlust von Zahlungsmitteln oder bei Strafverfolgung. Organisiert Kranken-Rücktransport mit medizinisch adäquaten Mitteln, sobald medizinisch sinnvoll und vertretbar. Unter einer zentralen Rufnummer steht die Assistance 24 Stunden täglich zur Seite.
Kranken-Rücktransport
ELVIA erstattet die Kosten für den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport der versicherten Person in das dem Wohnort der versichertenPerson nächstgelegene, geeignete Krankenhaus sowie im Todesfall die Überführungskosten. Bei eintägigen Kursen und Veranstaltungen ist lediglicheine Reise-Haftpflichtversicherung enthalten. Die Informationen geben den Versicherungsumfang und die Bedingungen nur beispielhaft wieder. Maßgebend für den ELVIA Versicherungsschutz sind die Versicherungsbedingungen der Mondial Assistance International AG,Niederlassung für Deutschland. Eine Versicherungspolice mit den kompletten Versicherungsbedingungen und Informationen zur Schadenabwicklung erhalten Sie zusammen mit den Reiseunterlagen.
5. Preisänderungsvorbehalt vor Vertragsabschluss
Die im vorliegenden Katalog 2010 angegebenen Preise sind für die DAV Summit Club GmbH bindend. Die DAV Summit Club GmbH behält es sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises insbesondere zu erklären, falls sich nach Veröffentlichung des Katalogs 2010 die Beförderungskosten und/oder die Abgaben für bestimmte Leistungen wie z. B. Hafen- oder Flughafengebühren erhöht haben und/oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse eingetreten ist. Eine Preisanpassung ist außerdem zulässig, wenn die vom Kunden gewünschte und im Katalog angebotene Reise nur durch den Einkauf zusätzlicher touristischer Leistungen (Kontingente) nach Veröffentlichung des Katalogs verfügbar ist. Über die Gründe und den Umfang der Reisepreisänderung wird der Kunde vor der Buchung selbstverständlich informiert.
6. Mindestteilnehmerzahl
Kurse, Führungen und Flugreisen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, dass sich aus der jeweiligen Reiseausschreibung etwasanderes ergibt. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so sind wir berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens am 14. Tag vor dem vereinbarten Reiseantritt dem Reiseteilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, haben wir unverzüglich von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reiseteilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück. Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa oder Bahntickets können nicht übernommen werden. Die DAV Summit Club GmbH ist aber bemüht, auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zu vertreten ist. Wenn wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, Sie aber dennoch die Durchführung der Reise wünschen, so stellt dieses ein völlig neues Angebot dar. Wir können dieses dann nur zu einem neu zu errechnenden Preis annehmen, den wir Ihnen mitteilen. Sind Sie mit dem neu errechneten Preiseinverstanden, so kommt darüber ein neuer Vertrag zustande, auf dessen Basis die Reise durchgeführt wird.
7. Dokumente und Gesundheitsvorschriften
Die DAV Summit Club GmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den
Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer die DAV Summit Club GmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die DAV Summit Club GmbH die Verzögerung oder den Nichtzugang zu vertreten hat.
Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und
Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich. Hierzu gehört
auch die Einhaltung von Terminvorgaben gegenüber dem Reiseteilnehmer im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa und Permits, sofern diese von uns für den Reiseteilnehmer eingeholt werden. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern dies der DAV Summit Club GmbH möglich ist, werden wir den Kunden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
8. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen von wesentlichen Reiseleistungen des vereinbarten Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und von der DAV Summit Club GmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.
Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die DAV Summit Club GmbH ist verpflichtet, den Reisenden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu informieren. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn die DAV Summit Club GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der DAV Summit Club GmbH über die erhebliche Änderung der wesentlichen Reiseleistung oder die Absage der Reise dieser gegenüber geltend zu machen.
Die DAV Summit Club GmbH behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern: Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoff kosten, so kann die DAV Summit Club GmbH den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen. Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Reisenden verlangen. Werden die bei Abschluss desReisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem Reiseveranstalter erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betragheraufgesetzt werden. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den Reiseveranstalter verteuert hat. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 Prozent ist der Reiseteilnehmer berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,wenn die DAV Summit Club GmbH in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reiseteilnehmer aus ihrem Angebot anzubieten. Der Reiseteilnehmer hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung der DAV Summit Club GmbH über die Preiserhöhung dieser gegenüber geltend zu machen.
9. Rücktritt
Sie können jederzeit vor Reisebeginn durch Erklärung gegenüber der DAV Summit Club GmbH von der Reise zurücktreten. Das sollten Sie in Ihrem Interesse aus Gründen der Beweissicherung schriftlich tun. Bei Rücktritt kann die DAV Summit Club GmbH, soweit der Rücktritt nicht von ihr zu vertreten ist oder ein Fall höherer Gewalt vorliegt, anstelle der konkreten Berechnung der Rücktrittsentschädigung die nachfolgend aufgeführte prozentuale Entschädigung, bezogen auf den Gesamtpreis, in Rechnung stellen:
Veranstaltungen im Alpenraum:
Bei Rücktritt bis zum 21. Tag vor Reisebeginn
entsteht lediglich eine Bearbeitungsgebühr von EUR 55,– pro Person.
20.–15. Tag vor Reiseantritt 40 %
14.–01. Tag vor Reiseantritt 70 %
Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
Wanderungen in Europa und zu den Bergen der Welt, Expeditionen und Bike-
Reisen:
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 5 %
44.–22. Tag vor Reiseantritt 15 %
21.–15. Tag vor Reiseantritt 20 %
14.–07. Tag vor Reiseantritt 30 %
06.–01. Tag vor Reiseantritt 60 %
am Abreisetag oder bei Nichtantritt der Reise 90 %
Dem Reiseteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Vermittelt die DAV Summit Club GmbH einen Charter- oder Linienflug zu Spezialtarifen, müssen die Storno-Gebührensätze der jeweiligen Fluggesellschaft zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr angewandt werden, die Ihnen auf Wunsch gerne zugänglich gemacht werden. DerAufwendungsanspruch kann bis 100 Prozent der Flugkosten betragen.
10. Kündigung wegen höherer Gewalt
Zur Kündigung des Reisevertrags wegen höherer Gewalt wird auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:
§ 651 j (1) Wird die Reise in Folge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen. (2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so finden die Vorschriften des § 651 e Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
11. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß
angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Die DAV Summit Club GmbH wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Gewährleistung
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der
Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
13. Beschränkung der Haftung
Die vertragliche Haftung der DAV Summit Club GmbH für Schäden, die nicht
Körper- oder Gesundheitsschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die deliktische Haftung der DAV Summit Club GmbH für Sachschäden, die nicht
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche in Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Abkommen bleiben von den Beschränkungen unberührt. Die DAV Summit Club GmbH haftet in gleicher Weise auch für ihre Erfüllungsgehilfen. Ein Schadenersatzanspruch gegen die DAV Summit Club GmbH ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrundinternationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden
oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es
der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein. Bergführer, Reiseleiter und Agenturen sind nicht befugt und nicht von der DAV Summit Club GmbH bevollmächtigt, vom Reiseteilnehmer geltend gemachte Ansprüche mit Wirkung gegen die DAV Summit Club GmbH anzuerkennen.
15. Erhöhtes Risiko im Gebirge und bei Auslandsreisen
Alle Reisen und Kurse werden von uns gewissenhaft vorbereitet. Wir können
aber keine Garantie für Gipfel- oder subjektiv vorgestellte Reiseerfolge geben.
Vielen der von uns angebotenen Reisen und Kurse haftet ein Hauch von Abenteuer, Risiko und Ungewissheit an. Dies macht nicht zuletzt ihren besonderen Reiz aus.
Daran sollten Sie aber vor der Buchung denken und mit diesem Bewusstsein teilnehmen. Wir sind sicher, dass Sie dann die gebuchte Reise in bester Erinnerung behalten. Bei sämtlichen Kursen, Führungen, Trekkings, Mountainbike-Touren und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Bergsport ein erhöhtes Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen, Steinschlag, Spaltensturz, Höhen krankheit, Kälteschäden etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung der vom DAV Summit Club eingesetzten Bergführer nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Auch ist zu beachten, dass im Gebirge, vor allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder medizinischeBehandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen habenkönnen. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß anEigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigeneTourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft vorausgesetzt. Es wird dem Kunden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv (z. B. durch Studium der einschlägigen alpinen Fachliteratur) mit den Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihmgebuchten Programm verbunden sein können. Bei sämtlichen Reisen außerhalb des Alpengebietes erfolgt die Teilnahme im Hinblick auf den bergsteigerischen Teil der Reiseveranstaltung auf der Basis als selbständiger Bergsteiger. Je nach Tourenziel (z. B. bei Expeditionen und Trekking-Touren) kann dabei die eigentliche Bergbesteigung entsprechend der jeweiligen Reiseausschreibung nicht Bestandteil der vertraglich vereinbarten Reiseleistung sein. Die außeralpinen Reisen der DAV Summit Club GmbH führen häufig in abgelegene und wenig erschlossene, zum Teil ausgesprochen wilde Regionen mit entsprechend unterentwickelter Infrastruktur und gelegentlich auch schwierigen Wetterbedingungen. Auch in diesen Gebieten müssen aber lokale Transportmittel wie z. B. Flugzeuge, Busse, Fähren und/oder sonstigeFahrzeuge benutzt werden, die im Einzelfall nicht europäischen Sicherheitsmaßstäben entsprechen, für die es aber keine Alternativen gibt. Dadurch können sich teilweise erhebliche Transportrisiken ergeben, auf die die DAV Summit Club GmbH keinen Einfluss hat. Auch insoweit muss deshalb der Reiseteilnehmer eineentsprechende Risikobereitschaft mitbringen. Sollten Sie Fragen zum Gefahren- und Risikopotenzial einer Reise haben, so dürfen wir Sie bitten, sich vor Abschluss des Reisevertrages mit der DAV Summit Club GmbH in Verbindung zu setzen.
16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber der DAV Summit Club GmbH geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr, sofern essich nicht um Körper- oder Gesundheitsschäden handelt und/oder der Schaden nicht grob fahrlässig von der DAV Summit Club GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Veranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder derVeranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
17. Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftunternehmens verpfl ichtet den Reiseveranstalter, den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist
der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft(en)
zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird (werden). Sobald der
Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.
Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. Die entsprechend der EU-Verordnung erstellte „Black List“ ist über die Internetseite der DAV Summit Club GmbH unter „www.dav-summit-club.de“ abrufbar.
18. Gerichtsstand
Der Reiseteilnehmer kann die DAV Summit Club GmbH nur an ihrem Sitz verklagen. Für Klagen der DAV Summit Club GmbH gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der DAV Summit Club GmbH maßgebend.
19. Veranstalter und Versicherungspartner
Veranstalter ist die DAV Summit Club GmbH, Am Perlacher Forst 186, 81545 München, in Zusammenarbeit mit allen IATA-Fluggesellschaften unter Mitwirkung namhafter Reisebüros.
Versicherungspartner für die in Ziff er 4 beschriebenen Versicherungen sind die
ELVIA Reiseversicherungen, eine Marke der Mondial Assistance International AG,
Niederlassung für Deutschland. Ansprüche aus diesen Versicherungsverträgen
sind unmittelbar gegenüber der Mondial Assistance International AG,Ludmillastraße 26, 81543 München geltend zu machen. Ein Direktanspruch gegenüber der DAV Summit Club GmbH auf Leistung aus den unter Ziff er 4 beschriebenen Versicherungen besteht nicht.
Stand: Oktober 2009

