Liebe Reiseteilnehmer/-innen,
in Ihrem und unserem Interesse möchten wir die rechtlichen Grundlagen festlegen, die das Vertragsverhältnis, das durch die Anmeldung zustande kommt, bestimmen sollen. Der bei jeder Reisebeschreibung enthaltene Absatz „Voraussetzungen“ sowie die Informationen zur „Schwierigkeitsbewertung“ sind wesentliche Bestandteile des Vertrages zwischen Ihnen und uns. Bitte prüfen Sie in Ihrem eigenen Interesse diese Informationen sorgfältig und selbstkritisch, bevor Sie sich für eine Reiseanmeldung entscheiden. Darüber hinaus gelten die nachfolgenden Reisebedingungen, in denen die beiderseitigen Rechte und Pflichten unter Berücksichtigung der gesetzlichen Regelungen zusammengefasst sind; sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Alle Preisangaben, wenn nicht anders angegeben, verstehen sich in Euro pro Person.
Für alle Teilnehmer an Kursen und Reisen des DAV Summit Club sind folgende Versicherungen bei der ERGO abgeschlossen und im Reisepreis enthalten:
Maßgebend für den Versicherungsschutz sind die Versicherungsbedingungen der ERGO. Die Versicherungsbestätigung mit den kompletten Versicherungsbedingungen und Informationen zur Schadenabwicklung erhalten Sie zusammen mit den Reiseunterlagen. Nicht inkludiert im Versicherungspaket sind eine Reiserücktrittskosten-Versicherung und eine Reiseabbruch-Versicherung. Dazu empfehlen wir Ihnen den Abschluss einer gesonderten Versicherung. Bitte informieren Sie sich dazu bei der ERGO oder einem anderen Versicherer Ihres Vertrauens.
Kurse, Führungen und Flugreisen können grundsätzlich nur durchgeführt werden, wenn die in der Reiseausschreibung angegebene Mindestteilnehmerzahl erreicht wird, es sei denn, aus der jeweiligen Reiseausschreibung oder aus der Reisebestätigung ergibt sich etwas anderes. Wird die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, sind wir berechtigt, vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist spätestens
dem Reiseteilnehmer gegenüber zu erklären. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, haben wir unverzüglich von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Reiseteilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
Darüber hinausgehende Aufwendungen wie z. B. für Impfungen, Visa oder Bahntickets können nicht übernommen werden. Die DAV Summit Club GmbH ist aber bemüht, auch bei Unterschreiten der Mindestteilnehmerzahl die geplante Reise durchzuführen, sofern dies wirtschaftlich zu vertreten ist.
Wenn wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, Sie aber dennoch die Durchführung der Reise wünschen, so stellt dieses ein völlig neues Angebot dar. Wir können dieses dann nur zu einem neu zu errechnenden Preis annehmen, den wir Ihnen mitteilen. Sind Sie mit dem neu errechneten Preis einverstanden, so kommt darüber ein neuer Vertrag zustande, auf dessen Basis die Reise durchgeführt wird.
Der DAV Summit Club haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reiseteilnehmer den DAV Summit Club mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der DAV Summit Club hat die Verzögerung oder den Nichtzugang zu vertreten.
Der Reiseteilnehmer ist für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften auf seine Kosten selbst verantwortlich. Hierzu gehört auch die Einhaltung von Terminvorgaben für den Reiseteilnehmer im Zusammenhang mit der Beantragung von Visa und Permits, sofern diese von uns für den Reiseteilnehmer eingeholt werden. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Sofern dies dem DAV Summit Club möglich ist, werden wir den Kunden von wichtigen Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren.
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der DAV Summit Club eine solche Reise angeboten hat.
Der Reiseteilnehmer hat die Wahl, auf die Mitteilung des DAV Summit Club zu reagieren oder nicht. Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber dem DAV Summit Club reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten. Wenn der Reiseteilnehmer gegenüber dem DAV Summit Club nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger,
b) Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder
c) Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse unmittelbar auf den Reisepreis auswirkt.
Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern der DAV Summit Club den Reisenden in Textform klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichtet und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilt.
Die Preiserhöhung berechnet sich wie folgt:
Bei Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen nach vorstehend a) kann der DAV Summit Club den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der DAV Summit Club vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.
Anderenfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel von der DAV Summit Club anteilig geforderten, erhöhten Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger durch die Zahl der beförderten Personen geteilt. Den sich so für jede beförderte Person ergebende Erhöhungsbetrag kann der DAV Summit Club vom Kunden verlangen.
Bei Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben nach vorstehend b) kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
Bei Erhöhung der Wechselkurse nach vorstehend c) kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für der DAV Summit Club verteuert hat.
Der DAV Summit Club ist verpflichtet, dem Kunden/Reisenden auf sein Verlangen hin eine Senkung des Reisepreises einzuräumen, wenn und soweit sich nach vorstehend a) -c) genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für der DAV Summit Club führt. Hat der Kunde/Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von der DAV Summit Club zu erstatten. der DAV Summit Club darf jedoch von dem zu erstattenden Mehrbetrag die der DAV Summit Club tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. der DAV Summit Club hat dem Kunden /Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
• entweder die Änderung anzunehmen
• oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten
• oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der DAV Summit Club eine solche Reise angeboten hat.
Bei Rücktritt vor Reisebeginn
Alpenregion
• bis zum 31. Tag: 20%
• ab 30. – 15. Tag: 50 %
• ab 14. – 06. Tag: 70 %
• ab dem 5. Tag: 90 %
Europa- und Fernziele
• bis zum 46. Tag: 20%
• ab 45. – 31. Tag: 25%
• ab 30. – 15. Tag: 50%
• ab 14. – 02. Tag: 70%
• ab einem Tag: 95%
Expeditionen
• bis zum 50 Tage: 20%
• ab 49. - 30. Tag: 50%
• ab 29. - 10. Tag: 70%
• ab dem 9. Tag: 95%
Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise), nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Dies gilt nicht, soweit Gründe vorliegen, die ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hatten. Der DAV Summit Club wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweisgründen zweckmäßig durch Erklärung in Textform – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort in Form einer Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und der DAV Summit Club können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem DAV Summit Club und seiner örtlichen Reiseleitung anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.
Nach geltendem Recht sind wir verpflichtet, auf folgende Institution hinzuweisen: Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V., Straßburger Str. 8, 77694 Kehl am Rhein, www.verbraucherschlichter.de. Für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden: Europäische Online-Streitbeilegungsplattform http://ec.europa.eu/consumers/odr.
Gleichzeitig informieren wir Sie darüber, dass die DAV Summit GmbH nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt und dazu auch nicht verpflichtet ist.
Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Reiseteilnehmer über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Reiseteilnehmer die Fluggesellschaft/-en zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird/werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Reisenden informieren.
Wechselt die dem Reisenden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Reisenden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Reisende so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, ehemals „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: https://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban.de
Der Reiseteilnehmer kann den DAV Summit Club nur an seinem Sitz verklagen. Für Klagen des DAV Summit Club gegen den Reiseteilnehmer ist der Wohnsitz des Reiseteilnehmers maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute oder gegen Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist für den Gerichtsstand der Sitz des DAV Summit Club maßgebend.
Stand: 15.09.2021